Gesetze für Bienen

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Bürgerliches Gesetzbuch

§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers

  1. Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
  2. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen.
  3. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.

Schwarmrecht

Das so genannte Schwarmrecht, das in den Vorlage:§ BGB geregelt ist, befasst sich mit dem Schwarm-Verfolgungsrecht des Imkers und beinhaltet Sonderregelungen des Eigentumsverlusts sowie des Aneignungsrechts hinsichtlich Bienenstöcken und Bienenschwärmen. Es wird in der Rechtslehre gemeinhin für den unbedeutendsten Regelungskreis des deutschen Privatrechts gehalten. Der Palandt und das Rechtsinformationssystem juris verzeichnen keine ergangene Gerichtsentscheidung zu diesem Bereich. Lediglich Schüßler führt drei Gerichtsentscheidungen zu diesem Bereich auf, die sämtlich Entscheidungen von Instanzgerichten in der Weimarer Republik betreffen[1]. Grundsätzlich erfordert die Aufgabe des Eigentums die Absicht des Eigentümers, auf sein Eigentum zu verzichten (vgl. Vorlage:§ BGB). Angelehnt an den Eigentumsverlust wilder Tiere (vgl. dazu Vorlage:§ Abs. 2 BGB) verliert der Imker das Eigentum an einem ausziehenden Bienenschwarm nur dann, wenn er nicht unverzüglich (vgl. Vorlage:§ BGB) die Verfolgung aufnimmt oder er diese aufgibt (Vorlage:§ BGB). In diesem Fall wird der Bienenschwarm herrenlos mit der Folge, dass jedermann ihn sich aneignen kann[2]. Um dies zu verhindern, gibt das BGB dem Imker weitgehende Sonderbefugnisse bei der Verfolgung seiner Schwärme, die über die üblichen Selbsthilferechte des BGB (vgl. etwa Vorlage:§ BGB) hinausgehen[3]. So darf der Imker bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten (Vorlage:§ Satz 1 BGB). Dies stellt für den Imker einen Rechtfertigungsgrund dar, so dass er sich nicht wegen eines Hausfriedensbruchs (Vorlage:§ Abs. 1 StGB) strafbar macht. Er handelt nämlich in diesem Fall nicht widerrechtlich. Ist der verfolgte Schwarm bereits in eine fremde nicht besetzte Bienenbeute eingezogen, so darf der Imker zum Einfangen des Schwarms die Bienenbeute öffnen und die betroffenen Waben herausnehmen oder herausbrechen (Vorlage:§ Satz 2 BGB). Er hat dabei den entstehenden Schaden (herausgenommene Waben, abgebrochene Äste o. Ä.) zu ersetzen (Vorlage:§ Satz 3 BGB). Haben sich mehrere ausgezogene Schwärme bereits vereinigt, stellt sich die Frage, wer nun Eigentümer des vereinigten Schwarms geworden ist. Grundsätzlich bemisst sich der Anteil am Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Vermischung haben (vgl. Vorlage:§ i. V. m. Vorlage:§ BGB). Dies würde bedeuten, dass man den jeweiligen Wert der Schwärme, also letztlich die genaue Anzahl der Bienen im Schwarm, bestimmen müsste und stellt die beteiligten Imker vor unnötige Beweisprobleme. Stattdessen berechnen sich die Miteigentumsanteile nach der Anzahl der verfolgten Schwärme (Vorlage:§ BGB). Verfolgt nur ein Imker seinen Schwarm, wird er alleiniger Eigentümer aller mit seinem Schwarm vereinigten (herrenlosen) Schwärme[4]. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der verfolgte Schwarm in eine fremde benutzte Bienenbeute einzieht. In diesem Fall wird der Eigentümer der Bienenbeute auch Eigentümer des Schwarms; das Eigentum und alle sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen (Vorlage:§ BGB). Der bisherige Eigentümer des verfolgten Schwarms kann keine Entschädigung verlangen[5]. Dieser Fall dürfte allerdings so gut wie nie vorkommen, da ein Schwarm üblicherweise erst gar nicht von den Wächterbienen in die besetzte Bienenbeute hineingelassen wird.[6]

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

Bienenseuchen-Verordnung BienSeuchV

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Vgl. Schüßler, Deutsches Bienenrecht, Mannheim 1934, S. 162–166.
  2. Vgl. Bassenge, in: Palandt, 73. Aufl., München 2014, § 961 BGB Rn 1.
  3. Vgl. Bassenge, in: Palandt, 73. Aufl., München 2014, § 962 BGB Rn 1.
  4. Vgl. Bassenge, in: Palandt, 73. Aufl., München 2014, § 963 BGB Rn 1.
  5. Vgl. Bassenge, in: Palandt, 73. Aufl., München 2014, § 964 BGB Rn 1.
  6. https://de.wikipedia.org/wiki/Bienenrecht#Schwarmrecht