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Die Waffe der Jurtenbauer

Messer für Jurtenbauer

Was hat das neue Waffengesetz mit dem Jurtenbau zu tun? Jurten brauchen viel Seil und manchmal auch ein kürzeres, als gerade zur Hand ist. Was liegt also näher, als der schnelle Griff zum langen Fahrtenmesser am Gürtel oder zum praktischen Einhandmesser in der Hosentasche?

Seit dem 01. April könntest du dich damit strafbar machen, denn ein neues Gesetz regelt das Tragen von "Anscheinswaffen" in der Öffentlichkeit. Und dazu gehören eben feststehende Messer, mit einer Klingenlänge über 12 cm und Feststellmesser, welche sich mit einer Hand bedienen lassen.

Jedoch kein Gesetz ohne Ausnahmen. Wer solche Messer zur Berufsausübung, zur Brauchtumspflege oder sonst einem allgemein anerkannten Zweck trägt, der ist von der Regelung erstmal wieder ausgenommen. Ohne das neue Gesetz bewerten zu wollen heißt dies für uns Jurtenbauer, wir müssen umdenken, welche Messer wir wann für welchen Zweck verwenden.

Die Pfadfinder könnten sich immerhin auf Brauchtum oder einen allgemein anerkannten Zweck berufen. Der VCP schildert auf seiner Homepage eine Klärung mit dem zuständigen Ministerium. Ob dies jedoch die Exekutive in allen Bundesländern einheitlich auslegt, scheint uns fraglich. Nicht jedes Pfadfinderhemd ist in der Öffentlichkeit hinreichend bekannt und Gesetze sind bekanntlich meist sehr breit auslegbar.

Unstrittig dürfte jedoch sein, dass auch ein Zeltlager in diesem Sinne als Öffentlichkeit gilt, ebenso wie die Fahrtengruppe im tiefen Wald. 

Hier der komplette Text des neuen Paragraphen:

Waffengesetz §42a

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge(Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cmzu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Eine recht klare Auslegung der neuen Gesetze kommt von der Hamburger Polizei:
(Quelle: Heinrich, EKHK, Polizei Hamburg, LPV 36 - Zentrale Waffenangelegenheiten (mit Dank Marcus Berns))

Folgende Messer fallen auch weiterhin nicht unter das Waffenrecht:

Klapp- und Taschenmesser (inkl. so genannter Multitools), sofern die Klinge nur einseitig geschliffen ist und NICHT einhändig bedient (ausgeklappt und festgestellt) werden kann

Fahrten-, Küchen- und Arbeitsmesser mit feststehender einseitig geschliffener Klinge, mit einer Klingenlänge bis zu 12 cm

Folgende Messer fallen ab dem 01.04.2008 neu unter das Waffenrecht (keine Altersgrenze):

Einhandmesser, unabhängig der Klingenlänge

Fahrten-, Küchen- und Arbeitsmesser mit feststehender einseitig geschliffener Klinge, wenn die Klinge über 12 cm lang ist

Diese Messer dürfen nach dem neuen § 42a WaffG zwar erworben und besessen, nicht aber geführt (zugriffsbereit bei sich getragen) werden!

Von dem Verbot des Führens gibt es allerdings einige Ausnahmen. So gilt dieses Verbot nicht für

die Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen (der Anspruch bei den Fotoaufnahmen dürfte deutlich über dem „gegenseitigen Knipsen" liegen...)

den Transport in einen verschlossenen Behältnis (verschlossen = abgeschlossen)

- für das Führen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Pfadfindergruppen, Fahrtengemeinschaften, Wandervögel, etc. könnten (!) sowohl Fahrtenmesser im Rahmen der Brauchtumspflege oder im Rahmen des allgemein anerkannten Zwecks tragen. - Doch trotzdem sollte hier überlegt gehandelt werden. Die Verfolgung von Verstößen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch kann bei einer Ordnungswidrigkeit der betreffende Gegenstand gemäß § 54 WaffG (ersatzlos) eingezogen werden. Zuständig ist immer die örtliche Waffenbehörde.

Sicher stellen Fahrtenmesser auf Heimabenden, Wanderungen und in Zeltlagern kein Problem dar. - Doch sind sicher auch viele Fälle konstruierbar, bei denen sich der neutrale Beobachter fragen kann: „Muss das sein?"

Wichtig ist es, hier keine Panikmache zu betreiben. Das Ziel des Gesetzgebers war es, die zunehmende Anzahl von Messerstechereien zu unterbinden und den Einsatzkräften eine Rechtsgrundlage für ein frühzeitiges Einschreiten an die Hand zu geben.

Da sich die Pfadfinderei in der Regel kaum an den Brennpunkten der Gewaltkriminalität abspielt, dürfte es eigentlich nicht zu Problemen kommen. Eine entsprechende Sensibilität kann aber trotzdem nicht schaden.

Folgende Messer sind nach dem Waffengesetz weiterhin erst für Personen ab 18 Jahren frei (Erwerben, Besitzen, Führen)

erlaubte Springmesser (Klinge nicht länger als 8,5 cm UND nur einseitig geschliffen)

Dolche (beidseitig geschliffen), Bajonette, Schwerter, etc.

Verstöße stellen hier ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.

Folgende Messer sind grundsätzlich verboten und stellen bei allen Arten des Umgangs (Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen, etc) eine Straftat dar, die sogar mit Haftstrafen bestraft werden kann:

Spring- und Fallmesser (die Klinge fällt durch Schwerkraft aus dem Griff heraus). Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.

Faustmesser (Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, für Jäger gibt es Ausnahmen)

Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, um die Klinge schwenkbaren Griffen)

Die rechtliche Einstufung in anderen Staaten ist zum Teil sehr different, daher empfehlen wir dringend, entsprechende Erkundigungen VOR Reise-/Fahrtenbeginn bei den jeweiligen Konsulaten einzuholen.

Herr Heinrich ist ebenfall Pfadfinder und meint z.B. zu Veranstaltungen, wie dem Hamburger Singewettstreit folgendes:

Als zuständige Dienststelle für den Hamburger Singewettstreit haben wir keine Bedenken, wenn dort Taschen und/oder Fahrtenmesser zur Tracht getragen werden, um das Fahrtenflair der Veranstaltung zu wahren, sofern der Veranstalter dies zulässt.

Für Hamburg möchte ich noch auf die Waffenverbotszonen St. Pauli (Reeperbahn) und St. Georg (Hansaplatz) hinweisen: Dort ist das Tragen aller Arten von Messern (auch Multitools und nicht unter das Waffenrecht fallende Messer !!!) verboten. Verstöße werden mit einer empfindlich hohen Geldbuße geahndet.

Entsprechende Regelungen gibt es bestimmt auch in anderen Städten, also erkundigt euch besser vorher...

Wir meinen, auch Messer, die sicher nicht unter diese Regelung fallen, wie z.B. ein Schweizer Taschenmesser, ein Multitool oder Fahrtenmesser mit kürzeren Klingen als 12 cm tun es auch, um die meisten Arbeiten auf Fahrt, Lager und eben beim Jurtenbau zu verrichten. Lediglich in der Küche stehen wir auch auf lange Messer zum Brot und Braten schneiden, aber die liegen zum Transport sicher in der Kochkiste und auch dies ist rechtens und erlaubt.

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